§1 Vertragsgegenstand
1.1 Vertragsgegenstand sind folgende Leistungen für die oben genannte Photovoltaikanlage:
A) Sicherheitsprüfung
Wartung nach VDE 0126-23-1 und DIN VDE 0105-100
B) Inspektion
Sichtprüfung der Anlage, Prüfung und Auswertung des Logbuchs
C) Versicherung
Allgefahren Vollversicherung Ihrer PV-Anlage inkl. Betreiber-Haftpflicht und Ertragsausfall
§2 Leistungsumfang
2.1 Der AN übernimmt die Sicherheitsprüfung nach VDE VDE0126-23-1 und DIN VDE 0105-100 nach den Bestimmungen von Anlage 1 dieses Vertrages. Er verpflichtet sich, die Anlage in den genannten Abständen auf Funktion und Zustand zu prüfen. Die Prüfung erfolgt einmal alle 4 Jahre je nach Notwendigkeit der nächsten Prüfung.
2.2 Werden bei der Ausführung der Wartung Mängel an der Anlage festgestellt, ist der Auftragnehmer verpflichtet, den Auftraggeber auf diese Mängel hinzuweisen.
2.3 Der Auftraggeber ist vom Auftragnehmer jeweils mindestens zwei Arbeitstage vor Ausführung der beabsichtigten Leistung zu verständigen, sofern diese vor Ort beim AG stattfindet.
2.4 Nach jeder Wartung sowie nach jeder Störungsbeseitigung erhält der AG ein Protokoll über festgestellte Fehler oder Schäden und durchgeführte Arbeiten. Die Wartungsprotokolle werden in Form einer Checkliste erstellt.
2.5 Bei der Inspektion erhält der AG:
- Sichtprüfung der gesamten Anlage (je nach Voraussetzung mittels Drohne)
- Prüfung und Auswertung vorhandener Fehlermeldungen
- Überprüfen auf Fehlerpotentiale für den Betrieb
- Prüfung auf Erweiterungsmöglichkeiten
Die Inspektion erfolgt einmal alle 4 Jahre und ist um 2 Jahre versetzt zur Sicherheitsprüfung.
2.6 Versicherung
Die Versicherung Lumit Pro der Mannheimer Versicherung ist im Leistungsumfang enthalten. Sie beinhaltet u.a.:
Vollkaskoschutz gegen nahezu alle Gefahren für Ihre PV-Anlage sowie eine Betreiber-Haftpflichtversicherung. Alle Leistungen der Versicherung entnehmen Sie bitte den Vertragsbedingungen der Mannheimer Versicherung.
2.7 Nicht vom Leistungsumfang dieses Vertrages umfasst sind:
- die Zählerablesung zu allen Zwecken der Abrechnung der Einspeisevergütung;
- die Wartung von Anlagenteilen, die nach Unterschrift dieses Vertrages der PV-Anlage
hinzugefügt werden. Eine Aufnahme in die Wartung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung;
- Störungen, die durch Eingriffe durch den AG oder durch vom AG beauftragte Drittfirmen in die PV-Anlage verursacht werden;
- Instandsetzungsarbeiten, die über die laufende Wartung oder Störungsbeseitigung hinausgehen und einer vollständigen oder teilweisen Neuerrichtung der PV-Anlage gleichkommen. Dies gilt beispielsweise, aber nicht ausschließlich, für den Wiederaufbau nach Schäden durch Sturm, Hagel, Schneelast, Feuer oder Überspannung.
§3 Voraussetzungen für den Eintritt der Leistungsverpflichtung des AN
Dem AN werden vom AG folgende Unterlagen zur Verfügung gestellt:
- Bezeichnung Wechselrichter und Stringplan der betreffenden PV-Anlage
- Inbetriebsetzungsprotokoll des Energieversorgungsunternehmens
- Messprotokoll (Spannung DC-Seite)
Fehlen diese Unterlagen, muss Art und Aufbau der Anlage erst gesondert durch den AN ermittelt werden. Dies führt zu einmaligen Kosten, die nach Anlage 2 abgerechnet werden.
§4 Pflichten des Auftragnehmers (AN)
Wartung der PV-Anlage gemäß dem Leistungsumfang aus Anlage 1.
§ 5. Pflichten des Auftraggebers (AG)
5.1 Der AG unterstützt den AN in vollem Umfang bei der Erbringung der vertraglichen Leistungen. Der AG hat dafür zu sorgen, dass dem AN alle zur Erbringung der Leistung erforderlichen Informationen und Unterlagen rechtzeitig zur Verfügung gestellt werden. Dies betrifft auch solche Informationen und Unterlagen, die erst während der Leistungserbringung bekannt oder relevant werden.
5.2 Der AG ermöglicht den Mitarbeitern und externen Beauftragten des AN während der üblichen Geschäftszeit den ungehinderten Zugang zur Anlage und allen relevanten Komponenten.
§6. Laufzeit und Kündigung des Vertrages
6.1 Mindestvertragslaufzeit sind 4 Jahre.
6.2 Der Vertrag verlängert sich immer um 4 Jahre.
6.3 Er kann von beiden Vertragsparteien bis zu 3 Monaten vor Ablauf der 4 Jahre schriftlich gekündigt werden. Ansonsten verlängert sich der Vertrag um weitere 4 Jahre.
6.4 Jede Partei ist berechtigt, diesen Vertrag aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist außerordentlich zu kündigen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor:
1. für den AG, wenn der AN seinen Leistungszusagen, nach zweimaliger schriftlicher Mahnung nicht nachkommt,
2. für den AN, wenn der AG in Bezug auf eine oder mehrere vertragliche Pflichten eine erhebliche Vertragsverletzung begeht,
3. für beide Parteien, wenn über das Vermögen der jeweils anderen Partei das
Insolvenzverfahren eröffnet oder beantragt wird oder die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wird;
4. für den AN, wenn der AG der in diesem Vertrag zugesicherten Vergütung, nach
zweimaliger schriftlicher Mahnung des AN nicht nachkommt.
§7. Vergütung
7.1 Die Vergütung für die Leistungen Sicherheitsprüfung, Inspektion, PV-Versicherung und Bereitschaftsdienst ergeben sich aus der nachfolgenden Tabelle.
Produkt |
Preis in € |
zzgl. Service - Basic |
Je Wechselrichter |
75 € / Jahr |
+ Preis aus Service Basic je kWp |
Je Speicher (Base) |
37,50 € / Jahr |
+ Preis aus Service Basic je kWh |
Je String |
20 € / Jahr |
|
Anlagen ab 51 kWp |
Auf Anfrage |
Auf Anfrage |
(Alle unsere Preise verstehen sich zzgl. An- und Abfahrt und MwSt.)
7.2 Bei Anlagen mir mehr als 51 kWp wird die Versicherungssumme individuell berechnet und der endgültige Rechnungsbetrag erst auf der Rechnung ausgewiesen. Erfragen Sie daher den Endbetrag gerne vorab bei uns.
7.3 Die Vergütung der jährlichen Pauschale für die o.g. Leistungen werden entsprechend der Auswahl des AG:
• Jährlich per Überweisung
oder
• Jährlich per Lastschrift beglichen
Die Vergütung ist bei Vertragsabschluss zu zahlen und ist für jedes neu anfallende Vertragsjahr zum selben Zeitpunkt fällig.
7.4 Eingeschlossen in die Vergütung sind sämtliche Lohn- und Lohnnebenkosten, nicht aber Materialkosten. Ausgenommen hiervon ist der Bereitschaftsdienst (Notdienst), hier werden Lohn- und Lohnnebenkosten fällig.
7.5 Erbringung der Leistung erforderlich und angemessen sind. Separate und extra beauftragte Service- und Reparatureinsätze werden nach Material und Lohn gesondert abgerechnet und dem AG in Rechnung gestellt (Anlage 2).
§8 Haftung
8.1 Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aus grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzungen haftet der AN nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des AN für Schäden aus leicht fahrlässigen Verletzungen von vertragswesentlichen Pflichten ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, mit dessen Entstehung er bei Vertragsschluss aufgrund der ihm zu diesem Zeitpunkt bekannten Umstände rechnen musste. Im Übrigen ist die Haftung des AN ausgeschlossen.
8.2 Die Haftung des AG richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Von Schadensersatzansprüchen Dritter, welche im ursächlichen Zusammenhang mit der Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller stehen, stellt der AG den AN vollumfänglich frei.
§9 Keine Nebenabreden
Die in diesem Vertrag einschließlich Anlagen getroffenen Regelungen sind abschließend. Mündliche oder schriftliche Nebenabreden wurden nicht getroffen. Bestandteile dieses Vertrages sind die ihm beigefügten folgenden Anlagen:
Anlage 1: Leistungsbeschreibung der Wartung
Anlage 2: Preisliste
§10 Schriftform & Gerichtsstand
10.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Schriftformerfordernisses.
10.2 Gerichtsstand ist Landau in der Pfalz
§11 Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen berührt. Die Vertragsparteien sind sich darüber einig, dass anstelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung als vereinbart gilt, die dem von Vertragsparteien ursprünglich mit der unwirksamen Bestimmung verfolgten wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt. Das Gleiche gilt im Falle einer tatsächlich undurchführbaren Bestimmung oder einer Regelungslücke in diesem Vertrag.